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§ 45 SächsLVO - Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11

(1) Beamte im gehobenen Dienst, die

  1. 1.

    eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,

  2. 2.

    ein Beförderungsamt als Schulleiter oder stellvertretender Schulleiter wahrgenommen haben und

  3. 3.

    nicht älter als 58 Jahre sind,

können zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen werden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Staatsministerium für Kultus. Sie ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen

(3) Nach der Zulassung werden die Beamten in die Aufgaben der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes eingeführt. Die Einführung dauert zwölf Monate und umfasst einen verwaltungsrechtlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel drei Monaten, der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann. Die Ausbildungsinhalte werden durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten am Bildungsgang ist festzustellen.

(4) § 44 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.