§ 45 SächsLVO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11
(1) Für Beamte, die gemäß § 168 SächsBG zu Beamten auf Probe ernannt sind oder werden, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Übernahme von Beamten oder früheren Beamten, denen die Laufbahnbefähigung von anderen Dienstherrn nach Bestimmungen entsprechend § 168 SächsBG zuerkannt worden ist, kann die oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung für ihren Bereich gemäß § 168 SächsBG anerkennen oder feststellen.