§ 17 ThürJAPO - Zulassungsantrag
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJAPO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 315-3-1
(1) Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist binnen einer durch den Präsidenten des Justizprüfungsamts zu setzenden angemessenen Meldefrist bei der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts schriftlich zu stellen. Die jeweilige Meldefrist wird durch Aushang in der Universität bekannt gemacht.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.eine Geburtsurkunde des Bewerbers und gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
- 2.der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums der Rechtswissenschaft,
- 3.die Nachweise über die belegten Lehrveranstaltungen,
- 4.die Nachweise über eine im Rahmen des juristischen Studiums von der Universität vorgeschriebene, erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung sowie über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten,
- 5.die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen,
- 6.der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Schwerpunktbereichsprüfung oder eine Bescheinigung der Universität, dass der Bewerber nicht bereits endgültig in der Schwerpunktbereichsprüfung gescheitert ist,
- 7.die Versicherung, dass der Bewerber bisher bei keinem Justizprüfungsamt um die Zulassung zu einer juristischen Staatsprüfung nachgesucht hat oder die Erklärung, wann und wo dies geschehen ist,
- 8.ein vom Bewerber eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf nebst Lichtbild sowie
- 9.die Versicherung, dass Ausschlussgründe nach § 6 nicht vorliegen.
Diese Unterlagen können bis spätestens zwei Monate vor dem Beginn des Prüfungsdurchgangs, für den die Zulassung beantragt wird, nachgereicht werden.
(3) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann ersetzt werden
- 1.durch den Nachweis über die Ableistung praktischer Studienzeiten von mindestens sieben Wochen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 im fremdsprachigen Ausland,
- 2.durch einen im Rahmen eines Auslandsstudiums von mindestens einem Studienhalbjahr im fremdsprachigen Ausland erworbenen Leistungsnachweis oder
- 3.durch den Nachweis über den Besuch einer außeruniversitären Unterrichtsveranstaltung bezüglich einer zum Erwerb der Hochschulreife erlernten Sprache unter besonderer Berücksichtigung eines oder mehrerer Rechtsgebiete, wenn die Veranstaltung mindestens 50 Unterrichtsstunden umfasst hat und nach Erlangung der Hochschulreife absolviert wurde.
(4) Die Urkunden nach Absatz 2 Nr. 1 können in beglaubigter Abschrift, die übrigen Schriftstücke müssen in Urschrift vorgelegt werden. Falls einzelne Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann das Justizprüfungsamt gestatten, dass der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht wird.
Außer Kraft am 19. Oktober 2024 durch § 57 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 2. September 2024 (GVBl. S. 655)