§ 63 LWG - Unterhaltungslast
(zu § 29 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die Unterhaltung natürlicher fließender Gewässer obliegt
- 1.bei Gewässern erster Ordnung, vorbehaltlich der Aufgabe des Bundes an den Bundeswasserstraßen, dem Lande,
- 2.bei Gewässern zweiter Ordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten,
- 3.bei Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.
Die Landkreise, kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
(2) Für einen Zusammenschluss von unterhaltungspflichtigen Körperschaften gilt das Zweckverbandsrecht. Ein Zusammenschluss hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dies
- 1.im Interesse der Einheitlichkeit der Gewässerunterhaltung,
- 2.aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder
- 3.zur gerechten Verteilung der Lasten der Gewässerunterhaltung
geboten ist. Bestehende Verbände bleiben unberührt. Mit der Entstehung der neuen Körperschaft ist diese im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgabe zur Gewässerunterhaltung verpflichtet.
(3) Die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der Gewässer auf, bei denen wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten unter Kostenbeteiligung der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Unterhaltungspflichtigen vom Lande ausgeführt werden. Die Kostenbeteiligung beträgt ein Drittel der Aufwendungen.
(4) Die Unterhaltung stehender und künstlicher fließender Gewässer obliegt den Eigentümern und, wenn diese sich nicht ermitteln lassen, den zur Nutzung der Ufergrundstücke Berechtigten. Die Gemeinden können nach Anhörung von der unteren Wasserbehörde oder durch den Flurbereinigungsplan verpflichtet werden, künstliche fließende Gewässer in ihre Unterhaltung zu übernehmen.
(5) Das Land nimmt die Unterhaltung und den Betrieb von Wasserspeichern, die überwiegend der Hochwasserrückhaltung oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen und übergebietliche Bedeutung haben, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wahr. Die Unterhaltungspflichtigen erstatten dem Land drei Viertel der entstandenen Aufwendungen.