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§ 22 KGG - Abwicklung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert.