Versionsverlauf

§ 23a KGG - Formwechsel

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

(1) Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), über den Formwechsel ist zulässig.

(2) 1Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. 2In dem Umwandlungsbeschluss muss auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten sein. 3Als Nachweis der Einhaltung der Erfordernisse des Satz 2 gegenüber dem Registergericht reichen bei kommunalen Körperschaften beglaubigte Beschlussniederschriften aus. 4Der Umwandlungsbeschluss darf nur gefasst werden, wenn der Zweckverband die Absicht der Umwandlung mindestens sechs Wochen vor dem Umwandlungsbeschluss in einem Umwandlungsbericht der Aufsichtsbehörde angezeigt hat. 5Die Umwandlung ist öffentlich bekannt zu machen. 6Im Übrigen sind auf den Formwechsel von den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes§ 192 Abs. 1, § 193 Abs. 3 bezüglich der Zustimmungserklärungen nicht kommunaler Verbandsmitglieder, §§ 194, 195, 198 Abs. 2 und 3, §§ 199, 201, 202, 204 bis 206, 230 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 entsprechend anzuwenden; ferner ist § 197 des Umwandlungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle Zweckverbandsmitglieder den Gründern gleichstehen. 7Die weiteren Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buchs des Umwandlungsgesetzes finden keine Anwendung.