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§ 24 GerStrukGAG - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GerStrukGAG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) Sofern nicht besondere örtliche Zuständigkeiten bestimmt sind, ist

  1. 1.

    in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte;

  2. 2.

    in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründende Merkmal gegeben war;

  3. 3.

    in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 3 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hatte.

(2) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 5a ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(3) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 5b und Nr. 5c ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 6 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hatte.

(5) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 8a ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(6) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 8c ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft oder des Einzelkaufmanns befindet.

(7) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 8b und Nr. 9 ist das Amtsgericht Rostock zuständig.

(8) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 10 ist das Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts begründende Merkmal gegeben war.

(9) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 13 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.

(10) In den Fällen des § 23 Abs. 3 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kreis- oder Bezirksgericht seinen Sitz hatte.