§ 24 GOrgG - Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
- Amtliche Abkürzung
- GOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Sofern nicht besondere örtliche Zuständigkeiten bestimmt sind, ist
- 1.in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte;
- 2.in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründende Merkmal gegeben war;
- 3.in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 3 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hatte.
(2) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 5a ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(3) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 5b und Nr. 5c ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 6 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hatte.
(5) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 8a ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(6) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 8c ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft oder des Einzelkaufmanns befindet.
(7) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 8b und Nr. 9 ist das Amtsgericht Rostock zuständig.
(8) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 10 ist das Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts begründende Merkmal gegeben war.
(9) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 13 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
(10) In den Fällen des § 23 Abs. 3 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kreis- oder Bezirksgericht seinen Sitz hatte.