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§ 24 GOrgG - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Amtliche Abkürzung
GOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) Sofern nicht besondere örtliche Zuständigkeiten bestimmt sind, ist

  1. 1.
    in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte;
  2. 2.
    in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründende Merkmal gegeben war;
  3. 3.
    in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 3 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hatte.

(2) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 5a ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(3) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 5b und Nr. 5c ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 6 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hatte.

(5) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 8a ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(6) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 8c ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft oder des Einzelkaufmanns befindet.

(7) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 8b und Nr. 9 ist das Amtsgericht Rostock zuständig.

(8) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 10 ist das Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts begründende Merkmal gegeben war.

(9) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 13 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.

(10) In den Fällen des § 23 Abs. 3 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kreis- oder Bezirksgericht seinen Sitz hatte.