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§ 23 GerStrukGAG - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GerStrukGAG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) Die bei den Gerichten anhängigen Verfahren werden in der Lage, in der sie sich befinden, von den nach Absatz 2 sachlich zuständigen Gerichten fortgeführt.

(2) Es gehen über

  1. 1.

    die bei den Kreisgerichten anhängigen Zivil- und Strafverfahren auf die Amtsgerichte, soweit nach dem Gerichtsverfassungsrecht und dem Prozessrecht die Zuständigkeit der Amtsgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf die Landgerichte über;

  2. 2.

    die bei den Bezirksgerichten im ersten Rechtszug anhängigen Strafverfahren auf die Landgerichte, soweit nach dem Gerichtsverfassungsrecht und dem Prozessrecht die Zuständigkeit der Amts- oder Landgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf das Oberlandesgericht über;

  3. 3.

    die bei den Bezirksgerichten als Rechtsmittelgerichte anhängigen Zivil- und Strafverfahren auf die Landgerichte, soweit nach dem Gerichtsverfassungsrecht und dem Prozessrecht die Zuständigkeit der Landgerichte als Rechtsmittelgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf das Oberlandesgericht über;

  4. 4.

    die bei den besonderen Senaten des Bezirksgerichts am Sitz der Landesregierung anhängigen Zivil- und Strafverfahren auf das Oberlandesgericht;

  5. 5.

    die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren nach

    1. a)

      der Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 285), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) fortgilt,

    2. b)

      dem Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 894), das nach Anlage II Kapitel XIV Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) mit Maßgaben fortgilt,

    3. c)

      der Grundstücksverkehrsordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. DDR I 1979 S. 73), die zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 524) geändert worden ist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) mit Änderungen fortgilt, auf die Amtsgerichte;

  6. 6.

    die bei den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach

    1. a)

      dem Rehabilitierungsgesetz vom 9. September 1990 (GBl. DDR I S. 1459), das nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 1239) mit Maßgaben fortgilt,

    2. b)

      der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe h (Kassationsverfahren) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), geändert durch Artikel 4 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 1239, 1243) auf die Landgerichte;

  7. 7.

    die bei dem besonderen Senat des Bezirksgerichts am Sitz der Landesregierung anhängigen Rehabilitierungsverfahren auf das Oberlandesgericht;

  8. 8.

    die bei den Kreisgerichten geführten

    1. a)

      Vereinsregister

    2. b)

      Seeschifffahrtsregister

    3. c)

      Handels- und Genossenschaftsregister auf die Amtsgerichte;

  9. 9.

    die bei dem Kreisgericht Rostock (Stadt) anhängigen Verfahren

    1. a)

      nach der Verordnung über das Dispacheverfahren vom 27. Mai 1976 (GBl. DDR I S. 298)

    2. b)

      für Angelegenheiten der Bildung des Haftungsfonds für die beschränkte Reederhaftung (§ 115 Abs. 2 des Seehandelsschifffahrtsgesetzes vom 5. Februar 1976, GBl. DDR I S. 109), auf die Amtsgerichte;

  10. 10.

    die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren in Arbeits-, Sozial- und Verwaltungssachen auf die jeweiligen Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichte, soweit sie nach dem Prozessrecht sachlich zuständig sind;

  11. 11.

    die bei dem Bezirksgericht Rostock anhängigen Arbeitsrechtsverfahren auf das Landesarbeitsgericht;

  12. 12.

    die bei den für Finanz-, Sozial- und Verwaltungsrechtssachen zuständigen Senaten des Bezirksgerichts am Sitz der Landesregierung anhängigen Verfahren auf die nach dem Prozessrecht jeweils sachlich zuständigen oberen Landesgerichte;

  13. 13.

    die bei den Kammern für Verwaltungssachen der Kreisgerichte anhängigen Verfahren in Baulandsachen auf die Landgerichte;

  14. 14.

    die bei dem Senat für Verwaltungssachen bei dem Bezirksgericht am Sitz der Landesregierung anhängigen Verfahren in Baulandsachen auf das Oberlandesgericht;

  15. 15.

    die bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Bezirksgericht Schwerin anhängigen Verfahren auf das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin;

  16. 16.

    die bei dem Dienstgerichtshof für Richter bei dem Bezirksgericht Rostock anhängigen Verfahren auf den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht;

  17. 17.

    die bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Bezirksgericht anhängigen Verfahren auf den Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht;

  18. 18.

    die bei dem Bezirksgericht als Disziplinargericht für Notare anhängige Verfahren auf das Oberlandesgericht;

  19. 19.

    die bei dem Kreisgericht anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz auf das Landgericht;

  20. 20.

    die bei dem Bezirksgericht anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz auf das Oberlandesgericht.

(3) Im übrigen gehen die bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängigen Verfahren auf die Gerichte über, die nach dem jeweiligen Prozessrecht sachlich zuständig sind.