Versionsverlauf

§ 144 SWG - Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 142 dieses Gesetzes aufrechterhalten bleiben und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 13 WHG entsprechend.