§ 145 SWG - Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 dieses Gesetzes sinngemäß.