§ 144 SWG - Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen
Bibliographie
Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1
Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 142 dieses Gesetzes aufrechterhalten bleiben und die anderen alten Befugnisse, die nach
§ 17 WHG fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 5 WHG entsprechend.
Liste herunterladen
Dokument herunterladen
1 Dokument wird heruntergeladen. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter.
Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter.
Neues Dossier anlegen
* Erforderliche Angaben
Pflichtfeld
Zu Dossier hinzufügen
* Erforderliche Angaben
Pflichtfeld
Maximale Anzahl an Dossiers erreicht
Löschen Sie bestehende Dossiers, um neue Dossiers anzulegen.