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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 66 BremRiG - Urteilsformel

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) In dem Falle des § 50 Nummer 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

(2) In dem Falle des § 50 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 50 Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 50 Nummer 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(5) In dem Falle des § 50 Nummer 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

(6) In den Fällen des § 50 Nummer 5 verpflichtet das Gericht die zuständige Behörde, dem Antrag ganz oder teilweise stattzugeben oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag erneut zu entscheiden, oder es lehnt den Antrag ab.