§ 63 BremRiG - Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Für die Verfahren nach § 50 Nummer 2 bis 5 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden.
(3) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.