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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 BremRiG - Richtereid

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Die Richterin oder der Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.