§ 8 BremRiG - Altersteilzeit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Richterinnen oder Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, zu bewilligen, wenn
- 1.
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren und
- 3.
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Richterinnen oder Richtern mit Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist abweichend von Nummer 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres zu bewilligen.
(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Richterin oder der Richter die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leisten und anschließend voll vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Gerichtszweige, Gerichte oder Richtergruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes soll nur im Blockmodell bewilligt werden.
(3) § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Gewährung von Altersteilzeit und die Gewährung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 3 Absatz 4 schließen einander aus.