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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 BauVorlVO - Beseitigung von Anlagen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
BauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-1

Bei der Beseitigung von Anlagen sind vorzulegen

  1. 1.

    ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,

  2. 2.

    in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 5 LBO die Bestätigung der Person nach der Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,

  3. 3.

    in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 6 LBO die Bescheinigung der oder des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieurin oder Prüfingenieurs für Standsicherheit.