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§ 9 ThürBVVG - Gegenstand des Volksbegehrens

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Amtliche Abkürzung
ThürBVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-4

(1) Durch Volksbegehren können Gesetzentwürfe in den Landtag eingebracht werden.

(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.