§ 9 ThürBVVG - Gegenstand des Volksbegehrens
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-4
(1) Durch Volksbegehren können Gesetzentwürfe in den Landtag eingebracht werden.
(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.