§ 57 KomWO - Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen sind bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren.
(2) Die Wählerverzeichnisse, die allgemeinen und die besonderen Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 11 Abs. 11 Satz 2 und § 12 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge und Bewerbungen sowie die verspätet eingegangenen und die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten; gleichzeitig sind in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten zu löschen. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich nach der Wahl zu vernichten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Wahlunterlagen können nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl vernichtet werden.
(4) Für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag auf Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die entsprechenden Unterlagen ein Jahr nach der Abstimmung oder der Entscheidung über den Antrag vernichtet werden müssen (Absatz 2) oder können (Absatz 3), soweit sie nicht für ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren von Bedeutung sein können oder die Rechtsaufsichtsbehörde etwas anderes anordnet.