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§ 20 ThürWG - Gehobene Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Eine Erlaubnis für die Benutzung von Gewässern kann auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden, wenn eine Benutzung, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der

  1. 1.
    öffentlichen Abwasserbeseitigung,
  2. 2.
    öffentlichen Energieversorgung oder
  3. 3.
    Be- oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

dienen soll. Das Gleiche gilt für eine Benutzung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG, soweit für diese keine Bewilligung erteilt werden kann. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 10 WHG und § 22 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.

(2) Der § 12 Abs. 2 WHG gilt entsprechend.

(3) Für eine Entschädigung gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 WHG entsprechend. Der Betroffene kann von dem Inhaber einer gehobenen Erlaubnis eine Entschädigung auch wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung verlangen.