§ 20 ThürWG - Gehobene Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 752-1
(1) Eine Erlaubnis für die Benutzung von Gewässern kann auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden, wenn eine Benutzung, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der
- 1.öffentlichen Abwasserbeseitigung,
- 2.öffentlichen Energieversorgung oder
- 3.Be- oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
dienen soll. Das Gleiche gilt für eine Benutzung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG, soweit für diese keine Bewilligung erteilt werden kann. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 10 WHG und § 22 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.
(2) Der § 12 Abs. 2 WHG gilt entsprechend.
(3) Für eine Entschädigung gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 WHG entsprechend. Der Betroffene kann von dem Inhaber einer gehobenen Erlaubnis eine Entschädigung auch wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung verlangen.