§ 30 ThürBestG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-1
(1) Zuständig für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen sind
- 1.
in kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und
- 2.
in kreisfreien Städten das Landesverwaltungsamt.
Das Landesverwaltungsamt ist Fachaufsichtsbehörde für die Genehmigungsbehörden nach Satz 1 Nr. 1. Das für das Friedhofswesen zuständige Ministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde.
(2) Kommt eine Genehmigungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der schriftlichen Weisung des Landesverwaltungsamts nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann es anstelle der angewiesenen Behörde handeln.