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§ 30 ThürBestG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Amtliche Abkürzung
ThürBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2127-1

(1) Zuständig für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen sind

  1. 1.

    in kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und

  2. 2.

    in kreisfreien Städten das Landesverwaltungsamt.

Das Landesverwaltungsamt ist Fachaufsichtsbehörde für die Genehmigungsbehörden nach Satz 1 Nr. 1. Das für das Friedhofswesen zuständige Ministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde.

(2) Kommt eine Genehmigungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der schriftlichen Weisung des Landesverwaltungsamts nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann es anstelle der angewiesenen Behörde handeln.