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§ 30 ThürBestG - Genehmigungsbehörde

Bibliographie

Titel
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Amtliche Abkürzung
ThürBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2127-1

Zuständige Behörde für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen in den kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und in den kreisfreien Städten das Landesverwaltungsamt. Die Baugenehmigungspflicht nach der Thüringer Bauordnung bleibt unberührt.