§ 30 ThürBestG - Genehmigungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-1
Zuständige Behörde für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen in den kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und in den kreisfreien Städten das Landesverwaltungsamt. Die Baugenehmigungspflicht nach der Thüringer Bauordnung bleibt unberührt.