§ 38 JuZuV - Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Die Zuständigkeit für

  1. 1.

    die Entscheidungen über

    1. a)

      die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), § 18 Abs. 2 Satz 3 und § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911), § 189 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311),

    2. b)

      die richtige Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnisses durch die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer nach § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes,

    3. c)
    4. d)

      die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer nach § 260 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

    5. e)

      die Bestellung einer Sonderprüferin oder eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

    6. f)

      die gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht nach § 145 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 259 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

    7. g)
    8. h)

      die gerichtliche Bestellung

      1. aa)

        der Vertragsprüferinnen und Vertragsprüfer sowie Eingliederungsprüferinnen und Eingliederungsprüfer nach § 293c Abs. 1 Satz 1 und § 320 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,

      2. bb)

        der Sonderprüferinnen oder Sonderprüfer nach § 315 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

      3. cc)

        der sachverständigen Prüferinnen und Prüfer nach § 327c Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes,

  2. 2.

    die Entscheidungen über Klagen auf

    1. a)

      Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

    2. b)

      Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

    3. c)

      Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 250 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

    4. d)

      Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

    5. e)

      Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 253 Abs. 2 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

    6. f)

      Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 254 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes,

    7. g)

      Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes,

    8. h)

      Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

    9. i)

      Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 257 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 1 91 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

    10. j)
  3. 3.

    die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 26 Abs. 1 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),

  4. 4.

    die Entscheidungen über Klagen auf

    1. a)

      Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsorganmitgliedern nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,

    2. b)

      Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,

    3. c)

      Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 32 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,

  5. 5.

    Verfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, für die Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrheitsstimmrechte,

  6. 6.

    Verfahren über die Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer sowie die Festsetzung von deren Auslagen und Vergütung nach § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes,

  7. 7.

    bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben,

werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.