§ 41 JuZuV - Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Die gerichtlichen Entscheidungen über Anfechtungsklagen wegen der Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.