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  • ab 13.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 41 JuZuV - Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Die gerichtlichen Entscheidungen über Anfechtungsklagen wegen der Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.