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  • ab 19.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 42a JuZuV - Geschäftsgeheimnisstreitsachen

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Die Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.