§ 90 SWG - (zu § 91 WHG)
Gewässerkundliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Zuständige Behörde für die Anordnung der Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen im Sinne des § 91 WHG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

(2) Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten zu beeinträchtigen, können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz untersagt werden.