§ 90 SWG - Gewässerkundliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Soweit die Gewässerkunde es erfordert, kann das Landesamt für Umweltschutz die Eigentümer von Grundstücken anhalten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) zu dulden. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen. Geringfügige Nachteile werden nicht entschädigt.
(2) Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten zu beeinträchtigen, können vom Landesamt für Umweltschutz untersagt werden.