§ 90 SWG - Gewässerkundliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Soweit die Gewässerkunde es erfordert, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Eigentümer von Grundstücken anhalten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) zu dulden. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen. Geringfügige Nachteile werden nicht entschädigt.

(2) Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten zu beeinträchtigen, können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz untersagt werden.