§ 23 SchulG - Selbstständigkeit der Schulen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Schulen haben das Recht und die Pflicht, ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes selbst zu planen, zu entscheiden und durchzuführen. Sie sind in diesem Rahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich.
(2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte fest, um die Qualität schulischer Arbeit zu entwickeln und zu sichern. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen dieser Ziele (interne Evaluation) und nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Maßnahmen zur externen Evaluation, insbesondere an internationalen, länderübergreifenden und landesinternen Vergleichsuntersuchungen, teil.
(3) Schulleiterinnen und Schulleitern können dienst- und arbeitsrechtliche Aufgaben und Zuständigkeiten des Dienstherrn übertragen werden. In die Auswahl von Lehrkräften können Schulen einbezogen werden; das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbstständig und selbstverantwortlich wahr. Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des Schulträgers werden berücksichtigt. Das Nähere regeln die Schulordnungen.