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§ 22 ThürRiGVorbereitung der Entscheidung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Der Justizminister legt dem Richterwahlausschuss zur Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit die Personalakten mit seinem Vorschlag vor.