§ 22 ThürRiGVorbereitung der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Der Justizminister legt dem Richterwahlausschuss zur Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit die Personalakten mit seinem Vorschlag vor.