§ 50 ThürJAPO - Prüfungsniederschrift und -note, Abschlussnote
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJAPO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 315-3-1
(1) § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten entsprechend.
(2) Für die Bildung der Abschlussnote gilt § 25 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere die Leistungsnachweise aus dem Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind. Leistungsnachweise aus der Wahlstation nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 bleiben unberücksichtigt.
Außer Kraft am 19. Oktober 2024 durch § 57 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 2. September 2024 (GVBl. S. 655)