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  • ab 05.03.2004 (außer Kraft)

§ 50 ThürJAPO - Prüfungsniederschrift und -note, Abschlussnote

Bibliographie

Titel
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Amtliche Abkürzung
ThürJAPO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3-1

(1) § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten entsprechend.

(2) Für die Bildung der Abschlussnote gilt § 25 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere die Leistungsnachweise aus dem Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind. Leistungsnachweise aus der Wahlstation nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 bleiben unberücksichtigt.

Außer Kraft am 19. Oktober 2024 durch § 57 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 2. September 2024 (GVBl. S. 655)