§ 19 PersVG - Aufgaben des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 18 gelten entsprechend.