Versionsverlauf


  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 8 HessHG - Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen einer Einheitsverwaltung. Sie handeln sowohl im Bereich der Selbstverwaltung als auch bei Auftragsangelegenheiten im eigenen Namen.

(2) Auftragsangelegenheiten der Hochschule sind:

  1. 1.

    Gebührenerhebung nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), Verwaltung des der Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögens einschließlich der Pflege des damit verbundenen historischen Erbes und der Wahrnehmung landesbibliothekarischer Aufgaben, der Hochschule übertragene Bauangelegenheiten,

  2. 2.

    Ermittlung der Ausbildungskapazität zur Festsetzung von Zulassungszahlen sowie die entsprechende Vergabe von Studienplätzen, Hochschulstatistik, Festlegung der Vorlesungszeiten,

  3. 3.

    die amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,

  4. 4.

    Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591),

  5. 5.

    Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).