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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 38 HochSchG - Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der nach Gesetz oder Satzung vorgesehenen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Zur Regelung der Einzelheiten geben sich die Gremien eine Geschäftsordnung.

(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht durch dieses Gesetz, durch die Grundordnung oder eine Geschäftsordnung etwas anderes festgelegt ist oder die anwesenden Mitglieder anderes beschließen.

(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Geheime Abstimmung in Prüfungsangelegenheiten ist unzulässig.

(4) Die Grundordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.

(5) Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden. Bei Stimmengleichheit im Präsidium gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Absatz 6 findet keine Anwendung.

(6) Jede Hochschule kann in ihrer Grundordnung abweichende Regelungen treffen.