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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 37 HochSchG - Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung, Mitgliederinitiative

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Alle Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Mitwirkung ist ehrenamtlich. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, haben im Senat und im Fachbereichsrat in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. Ferner dürfen sie Ausschüssen, die für Personalangelegenheiten akademischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung zuständig sind, nicht angehören.

(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. 1.

    die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

  2. 2.

    die Studierenden, die gemäß § 34 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule sowie diejenigen eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden, denen die überwiegende Arbeitszeit zur Promotion zur Verfügung steht,

  3. 3.

    die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),

  4. 4.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

je eine Gruppe. Alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe der Absätze 6 und 8 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Zahl der Mitglieder aus den Gruppen nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Mitglieder aus der Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 stehen. Bibliothekarinnen und Bibliothekare mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und ihnen vergleichbare Beschäftigte sind der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 3, im Übrigen der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 4 zugeordnet. An den Hochschulen für angewandte Wissenschaften bilden die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe; die Grundordnung kann die gemeinsame Gruppe aufheben, wenn die Mitgliederzahl beider Gruppen die hochschuleinheitliche Trennung rechtfertigt.

(3) Der Hochschulrat und das Hochschulkuratorium sowie sonstige Gremien mit Ausnahme des Präsidiums, des Senats und des Fachbereichsrats, sofern diese auf Dauer, mindestens aber für ein Jahr besetzt werden, sind zu gleichen Anteilen mit Frauen und Männern zu besetzen. Bei einer ungeraden Anzahl von Sitzen wird bei jeder Neubesetzung des Gremiums einer der Sitze abwechselnd an Frauen und an Männer vergeben. § 31 Abs. 3, 5 und 6 LGG gilt entsprechend. Abweichungen von den Sätzen 1 bis 3 sind nur aus zwingenden Gründen möglich, und zwar soweit

  1. 1.

    Mitglieder aufgrund einer Wahl ernannt werden,

  2. 2.

    die Besetzung von Mitgliedern Kraft eines Amtes oder einer besonderen Funktion (geborene Mitglieder) vorgesehen ist,

  3. 3.

    für die Besetzung von Mitgliedern ein bestimmtes Geschlecht vorgesehen ist oder

  4. 4.

    dem entsendenden Organ oder Gremium die Einhaltung der Vorgaben in den Sätzen 1 bis 3 aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Anzahl der Mitglieder des unterrepräsentierten Geschlechts so gering ist, dass einzelne Personen unzumutbar belastet würden.

Das Verfahren nach § 31 Abs. 7 Satz 3 bis 5 LGG gilt mit der Maßgabe, dass das Präsidium feststellt, ob zwingende Gründe vorliegen, um einen Sitz abweichend zu besetzen.

(4) Berufungskommissionen sind unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation ihrer Mitglieder nach Möglichkeit gemäß Absatz 3 paritätisch zu besetzen. Sofern dies nicht möglich ist, soll der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts mindestens seinem tatsächlichen Anteil an der jeweiligen Gruppe nach Absatz 2 in dem betreffenden Fachbereich entsprechen. Für die Zusammensetzung einer Prüfungskommission ist ausschließlich die fachliche Qualifikation der Prüfberechtigten maßgeblich; bei gleichwertiger fachlicher Qualifikation soll, soweit möglich, auf eine paritätische Besetzung nach Absatz 3 hingewirkt werden.

(5) Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für die Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat soll nach Möglichkeit eine paritätische Repräsentanz erreicht werden. Sofern dies nicht möglich ist, soll der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts mindestens seinem tatsächlichen Anteil an der jeweiligen Gruppe nach Absatz 2 in der gesamten Hochschule oder in dem betreffenden Fachbereich entsprechen. Zu diesem Zweck sollen geeignete Bestimmungen in der Wahlordnung getroffen werden.

(6) Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen und Aufträge, insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.

(7) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Für Mitglieder in Organen, Gremien und Kommissionen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung der Hochschule gelten die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über Arbeitszeitversäumnis entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend für Mitglieder von Gremien, die von Organen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung eingesetzt werden.

(8) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung des Gremiums bestimmen sich, auch soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben des Gremiums und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit sowie der Bindung der Mitglieder an die Hochschule. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Ist die Entscheidung eines Gremiums in Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Prüfungsordnungen gegen die Stimmen sämtlicher der ihm angehörenden Mitglieder der Gruppe gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 getroffen worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Das Nähere über die Zusammensetzung der Gremien regelt die Grundordnung.

(9) Die Mitglieder der Hochschule können beantragen, dass das nach diesem Gesetz zuständige zentrale Organ über eine konkret bezeichnete Angelegenheit der Hochschule berät und entscheidet. Der Antrag enthält ein konkretes Begehr, eine Begründung und die Benennung der oder des Vertretungsberechtigten der unterzeichnenden Mitglieder der Hochschule. Der Antrag muss ein Mindestquorum von 5 v. H. der Mitglieder der Hochschule erreichen. Gesondert für die der Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zugeordneten Mitglieder der Hochschule gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Für den Fachbereich, dessen Mitglieder und Organe, sind die Sätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Das Nähere regelt die Grundordnung.