§ 63 BremSchulG - Schuljahr, Schulwoche
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres.
(2) Der Unterricht an den Vollzeitschulen kann an sechs oder an fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden. Für die Schulen für Erwachsene gelten besondere Regelungen.
(3) Der Fünf-Tage-Unterricht oder der Sechs-Tage-Unterricht wird ganz oder teilweise in einer Schule eingeführt, wenn auf Antrag der Schulkonferenz jeweils zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Gesamtkonferenz des Kollegiums, des Schülerbeirats, des Elternbeirats und des Beirats des nichtunterrichtenden Personals dem zugestimmt haben und die Schulaufsicht nicht widerspricht. Hat das Verfahren zu einer Veränderung geführt, darf es frühestens nach zwei Schuljahren wiederholt werden.