Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

Art. 18 LJagdG - Zu § 13 BJagdG

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
792-a-1

Ist die Gültigkeit eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag im Falle des § 13 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keinen Jahresjagdschein beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.