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§ 40 ThürKGG - Auflösung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Amtliche Abkürzung
ThürKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Die Auflösung des Zweckverbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. § 38 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Zweckverband ist aufzulösen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls dies erfordern, insbesondere wenn er seine Aufgaben nicht dauerhaft wirtschaftlich wahrnimmt.

(2) Die Beteiligten können einen Pflichtverband nicht von sich aus auflösen. Sind die Gründe für seine zwangsweise Bildung weggefallen, so hat das die Aufsichtsbehörde dem Pflichtverband gegenüber schriftlich zu erklären. Der Fortbestand des Zweckverbands wird dadurch nicht berührt. Der Zweckverband hat die Erklärung den Verbandsmitgliedern in einer alsbald einzuberufenen Verbandsversammlung bekannt zu geben. Innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Verbandsversammlung ab kann jedes Verbandsmitglied seinen Austritt erklären.

(3) Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung vollständig auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übergehen. Er ist auch aufgelöst, wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht; in diesem Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbands.