§ 64 LWO - Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3.1/3
Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen
- 1.
die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 62 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Familien- und Vornamen der gewählten Direktkandidatin oder des gewählten Direktkandidaten,
- 2.
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 und in § 63 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, die Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Familien- und Vornamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerberinnen und Bewerber
öffentlich bekannt. Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages.