§ 42 JAPO M-V - Erholungsurlaub, Beurlaubung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 26 Tage. Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr. Den Erholungsurlaub erteilt die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte. Bei der Urlaubsgewährung sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung erreicht werden kann und die Ausbildung in den Stationen und Arbeitsgemeinschaften möglichst wenig beeinträchtigt wird. Während der Dauer der Einführungslehrgänge soll Erholungsurlaub nicht bewilligt werden.
(2) Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte kann Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen, in Ausnahmefällen bis zu zehn Arbeitstagen, unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe nur bewilligen:
- 1.
aus wichtigem persönlichem Anlass;
- 2.
zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben;
- 3.
zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen, soweit diese Ausbildungszwecken oder staatsbürgerlichen Zwecken dienen.
Im Übrigen gelten § 17 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 bis 3 der Sonderurlaubsverordnung.
(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe für die Dauer von höchstens zwölf Monaten aus dem Vorbereitungsdienst beurlaubt werden. Die Prüfungsvorbereitung gilt nicht als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift.