PolG NRW,NW - Polizeigesetz NRW

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Amtliche Abkürzung
PolG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
Aufgaben der Polizei1
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit2
Ermessen, Wahl der Mittel3
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen4
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen5
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen6
Einschränkung von Grundrechten7
Zweiter Abschnitt
Befugnisse der Polizei
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung8
Zweiter Unterabschnitt
Datenverarbeitung
Erster Titel
Datenerhebung
I.
Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung, Vorladung
Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht9
Vorladung10
II.
Datenerhebung in bestimmten Fällen
Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen11
Identitätsfeststellung12
Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung)12a
Prüfung von Berechtigungsscheinen13
Erkennungsdienstliche Maßnahmen14
Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung14a
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen15
Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel15a
Datenerhebung zur Eigensicherung15b
Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte15c
III.
Besondere Mittel der Datenerhebung
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln 16
Datenerhebung durch Observation16a
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel17
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen18
Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist 19
Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler20
Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten20a
Einsatz technischer Mittel bei Mobilfunkendgeräten20b
Datenerhebung durch die Überwachung der laufenden Telekommunikation20c
Polizeiliche Beobachtung21
Zweiter Titel
Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten
Datenspeicherung, Prüfungstermine22
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten22a
Kennzeichnung in polizeilichen Dateisystemen22b
Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung23
Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken24
Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken24a
Datenabgleich25
Dritter Titel
Datenübermittlung
I.
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung, Ubermittlungsverbote und Verweigerungsgründe26
II.
Datenübermittlung durch die Polizei
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich27
Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten28
Datenübermittlung im internationalen Bereich29
III.
Datenübermittlung an die Polizei
Datenübermittlung an die Polizei30
IV.
Rasterfahndung
Rasterfahndung31
Vierter Titel
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Weiterverarbeitung von Daten32
Fünfter Titel
Sicherung des Datenschutzes
Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen33
Benachrichtigung im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten33a
Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen33b
Datenschutzkontrolle33c
Dritter Unterabschnitt
Aufenthaltsrelevante Maßnahmen
Platzverweisung34
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt34a
Aufenthaltsvorgabe34b
Elektronische Aufenthaltsüberwachung34c
Strafvorschrift34d
Vierter Unterabschnitt
Gewahrsam
Gewahrsam35
Richterliche Entscheidung36
Behandlung festgehaltener Personen37
Fixierung festgehaltener Personen37a
Dauer der Freiheitsentziehung38
Fünfter Unterabschnitt
Durchsuchung
Erster Titel
Durchsuchung von Personen
Durchsuchung von Personen39
Zweiter Titel
Durchsuchung von Sachen
Durchsuchung von Sachen40
Dritter Titel
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen41
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen42
Sechster Unterabschnitt
Sicherstellung und Verwahrung
Sicherstellung43
Verwahrung44
Verwertung, Vernichtung45
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten46
Dritter Abschnitt
Vollzugshilfe
Vollzugshilfe47
Verfahren48
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung49
Vierter Abschnitt
Zwang
Erster Unterabschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges50
Zwangsmittel51
Ersatzvornahme52
Zwangsgeld53
Ersatzzwangshaft54
Unmittelbarer Zwang55
Androhung der Zwangsmittel56
Zweiter Unterabschnitt
Anwendung unmittelbaren Zwanges
Rechtliche Grundlagen57
Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen58
Handeln auf Anordnung59
Hilfeleistung für Verletzte60
Androhung unmittelbaren Zwanges61
Fesselung von Personen62
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch63
Schusswaffengebrauch gegen Personen64
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge65
Besondere Waffen, Sprengmittel66
Fünfter Abschnitt
Entschädigungsansprüche, Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
Entschädigungsansprüche67
Berichtspflichten gegenüber dem Landtag68

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 PolG NRW - Aufgaben der Polizei

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Amtliche Abkürzung
PolG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint; dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß § 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

(5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 Straftaten vorbeugend bekämpft oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur nach dem Zweiten Unterabschnitt "Datenverarbeitung" des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes zulässig.

§ 2 PolG NRW - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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Titel
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Amtliche Abkürzung
PolG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 3 PolG NRW - Ermessen, Wahl der Mittel

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Titel
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Amtliche Abkürzung
PolG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.