§ 58 LWG - Gewässerschutzbeauftragter
(zu §§ 21a bis 21g WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Gewässerschutzbeauftragter bei Einleitungen im Sinne des § 21g Satz 1 WHG ist der für die Abwasseranlage zuständige Betriebsleiter oder der Werkleiter des für die Abwasseranlage gebildeten Eigenbetriebes oder sonstige Beauftragte.