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§ 58 LWG - Gewässerschutzbeauftragter
(zu §§ 21a bis 21g WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Gewässerschutzbeauftragter bei Einleitungen im Sinne des § 21g Satz 1 WHG ist der für die Abwasseranlage zuständige Betriebsleiter oder der Werkleiter des für die Abwasseranlage gebildeten Eigenbetriebes oder sonstige Beauftragte.