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  • ab 01.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 6 SHBesG - Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

Hat die Beamtin oder der Beamte mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, werden die Dienstbezüge aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.