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§ 85 LWG - Nebenanlagen

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen), die im Zusammenhang mit Deichen und Hochwasserschutzmauern stehen, obliegt dem nach § 84 Abs. 1 Verpflichteten. § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, in deren Bereich sie liegen.