§ 85 LWG - Nebenanlagen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen), die im Zusammenhang mit Deichen und Hochwasserschutzmauern stehen, obliegt dem nach § 84 Abs. 1 Verpflichteten. § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, in deren Bereich sie liegen.