§ 85 LWG - Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzanlagen (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Dem nach § 84 Abs. 1 Verpflichteten obliegt
- 1.die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen) sowie
- 2.die Anschaffung von mobilen Hochwasserschutzanlagen und die Errichtung der baulichen Vorrichtungen zu ihrem Aufbau,
soweit sie im Zusammenhang mit Deichen und Hochwasserschutzmauern stehen. § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzanlagen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).