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§ 12a SächsABG - Kosten

Bibliographie

Titel
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Amtliche Abkürzung
EGAB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
662-1

(1) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen können dem auferlegt werden, der sie verursacht, indem er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt. Die Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 und 3 trägt der Verpflichtete. Sofern bundesrechtlich nicht anders geregelt, gehören zu den Kosten auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung sowie die Ermittlung der Verpflichteten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, sowie Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn der Eigentümer als Verpflichteter herangezogen wird.