Versionsverlauf

§ 10 SächsABG - Besondere Pflichten (1)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Amtliche Abkürzung
SächsABG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
662-1

Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).

(1) Die Verpflichteten nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Gesetz haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Betreten von Grundstücken zu gestatten und die Durchführung von Untersuchungen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Für diese Pflichten gilt § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG entsprechend. Das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen durch Maßnahmen nach Satz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zu Stande, entscheidet die zuständige Behörde.

(2) Die Verpflichteten nach dem BBodSchG und nach diesem Gesetz haben die ihnen bekannt gewordenen oder von ihnen verursachten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sie haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem BBodSchG und nach diesem Gesetz benötigt. § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG gilt entsprechend.