§ 13b SächsABG - Rechtsverordnungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 662-1
Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt durch Rechtsverordnung
- 1.
nähere Anforderungen an Form und Inhalt der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu regeln,
- 2.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen Anforderungen an die Form der Gebührenkalkulation sowie der Gestaltung sonstiger Entgelte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festzulegen,
- 3.
die Einzelheiten zu Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG zu regeln,
- 4.
die Übertragung von Aufgaben der Überwachung nach dem siebenten Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit den hierzu bestehenden Verordnungen auf Dritte vorzunehmen,
- 5.
zur Ausführung des zweiten und dritten Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 21 Abs. 1 BBodSchG ergänzende Verfahrensregelungen zu erlassen,
- 6.
Anforderungen nach § 21 Abs. 2 BBodSchG zu bestimmen,
- 7.
Maßgaben über den Ausgleich des verbliebenen wirtschaftlichen Nachteils nach § 10 Abs. 2 BBodSchG zu treffen; dabei kann die Rechtsverordnung auch Ausgleichsregelungen auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 54 VwVfG vorsehen.