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§ 24 LpflG - Ausbildungsbegleitender Erwerb der Fachhochschulreife

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Amtliche Abkürzung
LpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8213

(1) Die in § 21 Abs. 1 genannten Schulen, die Schulen nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie die Schulen für bundesgesetzlich geregelte, mindestens zweijährige Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen können für Schülerinnen und Schüler, die einen Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nachweisen, ausbildungsbegleitend die Fachhochschulreife vermitteln. Das Nähere regelt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    den erforderlichen Zusatzunterricht in den allgemein bildenden Fächern und

  2. 2.

    das Prüfungsverfahren einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung, der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Bewertungsmaßstäbe, der Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, der Erteilung der Prüfungszeugnisse, der Folgen des Nichtbestehens der Prüfung und der Möglichkeit der Wiederholung.

(2) Die Qualifikation der Lehrkräfte, die den Zusatzunterricht an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft erteilen, muss den Qualifikationsanforderungen für Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen entsprechen.